Seit dem 12. August 2026 gilt in der Europäischen Union die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR — die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt die Richtlinie 94/62/EG aus dem Jahr 1994. Für ukrainische Unternehmen, die Waren an Geschäftspartner in der EU liefern oder direkt an Kunden in Deutschland, Polen und anderen EU-Ländern verkaufen, ist das keine Formalie: Die Verordnung erfasst alle Verpackungen unabhängig vom Material und gilt für Waren aus Drittländern genauso wie für Produkte aus der EU.
Im Folgenden erklären wir, welche Pflichten der PPWR bereits gelten, welche später kommen, wen sie betreffen und was Sie an Ihrer Verpackung schon jetzt anpassen können. Alle Daten und Zahlen stammen aus dem offiziellen Verordnungstext auf EUR-Lex; die Artikelnummern stehen in Klammern.
Was die PPWR ist und warum sie Exporteure aus Drittländern betrifft
Die PPWR ist eine Verordnung, keine Richtlinie. Die alte Richtlinie wurde in jedem Land unterschiedlich umgesetzt; die Verordnung gilt dagegen unmittelbar und einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten (Art. 71). Sie regelt den gesamten Lebenszyklus der Verpackung: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Minimierung, Kennzeichnung, erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) sowie Sammlung und Recycling (Art. 1).
Die Grundregel steht in Artikel 4: Verpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung entsprechen, und die Mitgliedstaaten dürfen Verpackungen, die die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllen, nicht behindern. Karton, Klebeband, Füllmaterial und Etikett werden damit als Teil des Produkts geprüft.
Welche Rolle haben Sie nach der PPWR?
- Sie liefern an einen Importeur in der EU. Importeur ist, wer in der EU niedergelassen ist und Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17). Er muss vorher sicherstellen, dass der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt und die Verpackung gekennzeichnet hat (Art. 18 Abs. 2). Ihr Partner wird also Verpackungsdaten von Ihnen anfordern.
- Sie verkaufen direkt an Endkunden in der EU über Ihren Onlineshop oder einen Marktplatz. Ein Verkäufer aus einem Drittland, der verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat direkt an Endnutzer bereitstellt, auch im Fernabsatz, gilt als „Erzeuger“ (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d). Daraus folgen Registrierung und EPR-Pflichten.
- Sie liefern Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen EU-Hersteller. Lieferanten müssen dem Hersteller alle für den Konformitätsnachweis nötigen Informationen und Unterlagen bereitstellen (Art. 16).
Die wichtigsten PPWR-Fristen im Überblick
Die meisten Designanforderungen gelten nicht sofort. Viele Fristen lauten „1. Januar 2030 oder ein bestimmter Zeitraum nach Inkrafttreten der delegierten oder Durchführungsrechtsakte der Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt“. Die endgültigen Termine können sich also nach hinten verschieben.
| Datum | Was passiert | Artikel |
|---|---|---|
| 11.02.2025 | Inkrafttreten (Veröffentlichung im Amtsblatt am 22.01.2025) | Art. 71 |
| 12.08.2026 | Geltungsbeginn; PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen | Art. 71, Art. 5 Abs. 5 |
| 12.08.2028* | Harmonisiertes Etikett zur Materialzusammensetzung, auch auf E-Commerce-Verpackungen | Art. 12 Abs. 1 |
| 01.01.2030* | Recyclingfähigkeit der Stufen A, B oder C; Minimierung von Gewicht und Volumen; max. 50 % Leerraum in Transport- und E-Commerce-Verpackungen; Mindestrezyklatanteil in Kunststoff; Wiederverwendungsziele | Art. 6, 7, 10, 24, 29 |
| 01.01.2035* | Zusätzliche Anforderung „in großem Maßstab recycelt“ | Art. 6 Abs. 2 Buchst. b |
| 01.01.2038 | Nur noch Verpackungen der Stufen A oder B zulässig | Art. 6 Abs. 3 |
| 01.01.2040 | Höhere Rezyklatanteile in Kunststoff | Art. 7 Abs. 2 |
* oder später, je nach Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsakte der Kommission.
Recyclingfähigkeit: Stufen A, B und C
Nach Artikel 6 müssen alle Verpackungen auf dem EU-Markt recyclingfähig sein. Die Recyclingfähigkeit wird in den Leistungsstufen A, B oder C ausgedrückt (Art. 6 Abs. 3, Anhang II Tabelle 3), bewertet nach Kriterien des recyclinggerechten Designs je Verpackungseinheit und Gewicht: Stufe A ab 95 %, B ab 80 %, C ab 70 %. Unter 70 % gilt die Verpackung als technisch nicht recyclingfähig und darf nicht in Verkehr gebracht werden. Ab 1. Januar 2030 (bzw. 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, falls später) sind die Stufen A–C Pflicht, ab 1. Januar 2038 nur noch A oder B. Die konkreten Kriterien je Verpackungskategorie legt die Kommission bis 1. Januar 2028 per delegiertem Rechtsakt fest (Art. 6 Abs. 4) — eine genaue Einstufung Ihres Kartons ist heute noch nicht möglich.
Die Richtung ist aber klar: Bewertet wird die Verpackung mit allen Komponenten, und Klebeband, Etiketten und andere Bestandteile dürfen die Recyclingfähigkeit des Hauptkörpers nicht beeinträchtigen (Art. 6 Abs. 9). Eine Monomaterial-Lösung aus Papier, bei der Karton, Klebeband und Füllmaterial im Papierstrom bleiben, passt gut zu dieser Richtung — etwa Nassklebeband aus Kraftpapier statt PP-Band und Kraftpapier zum Einschlagen. Papier- und Kunststoffband haben wir im Beitrag Kraft-Klebeband vs. normales Klebeband verglichen.
Wichtig: Die Konformität wird für die konkrete Verpackung als Ganzes vom Hersteller nach dem Verfahren der Verordnung bewertet. Keine Klebebandrolle macht ein Paket für sich allein „PPWR-konform“.
Minimierung und die 50-%-Leerraum-Regel
Bis 1. Januar 2030 müssen Hersteller und Importeure Gewicht und Volumen der Verpackung auf das für ihre Funktion notwendige Minimum reduzieren (Art. 10 Abs. 1). Verpackungen, die nur das wahrgenommene Volumen vergrößern — Doppelwände, falsche Böden, unnötige Schichten — sind unzulässig (Art. 10 Abs. 2).
Für Onlinehändler ist Artikel 24 entscheidend: Wer Sammel-, Transport- oder E-Commerce-Verpackungen befüllt, darf einen Leerraumanteil von höchstens 50 % nicht überschreiten (Art. 24 Abs. 1) — ab 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten der Berechnungsmethode, je nachdem, was später ist. Leerraum ist die Differenz zwischen dem Volumen der Außenverpackung und dem der darin enthaltenen Verkaufsverpackung (Art. 24 Abs. 3).
Entscheidend: Raum, der mit Papierschnipseln, Luftpolstern, Luftpolsterfolie, Schaumstoff oder Styroporchips gefüllt ist, gilt als Leerraum (Art. 24 Abs. 3). Füllmaterial löst das Problem also nicht — der passende Karton schon. Wie Sie die Kartongröße berechnen, zeigt unser Beitrag Wellpappkartons für E-Commerce; mehrere Größen an Kartons statt eines „Universalkartons“ sind der einfachste erste Schritt.
Füllmaterial schützt die Ware trotzdem. Die bis 12. Februar 2028 zu erlassende Methode muss zerbrechliche und unregelmäßig geformte Produkte sowie Pakete mit mehreren Artikeln berücksichtigen (Art. 24 Abs. 2). Mehr dazu in Luftpolster oder Papier-Füllmaterial und in unserem Sortiment Füllmaterial für Kartons. Wird eine Verkaufsverpackung als E-Commerce-Verpackung genutzt, gilt die 50-%-Regel nicht, Artikel 10 aber schon (Art. 24 Abs. 5).
Rezyklatanteil in Kunststoffverpackungen
Artikel 7 betrifft nur Kunststoffteile. Ab 1. Januar 2030 (oder drei Jahre nach der Berechnungsmethode, falls später) müssen sie einen Mindestanteil an Post-Consumer-Rezyklat enthalten, gemittelt je Werk und Jahr: 30 % bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen (außer Einweg-Getränkeflaschen), 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % bei Einweg-Getränkeflaschen und 35 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen wie Versandbeuteln und Folien. Ab 1. Januar 2040 steigen die Werte auf 50 %, 25 %, 65 % und 65 % (Art. 7 Abs. 2). Kunststoffteile unter 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit sind ausgenommen (Art. 7 Abs. 5 Buchst. b).
Versenden Sie in PE-Beuteln oder Folie, fragen Sie Ihre Lieferanten jetzt nach dem Rezyklatanteil. Papierpolster wie Waben-Kraftpapier Honeycomb oder Bubble Paper fallen nicht unter Artikel 7. Wie viel Wabenpapier Sie pro Sendung brauchen, zeigt unser Beitrag Wabenpapier pro Bestellung.
Mehrwegquoten: Gilt das für Kartons?
Ab 1. Januar 2030 müssen Unternehmen, die in der EU Transportverpackungen wie Paletten, Kisten, Trays oder Behälter nutzen, mindestens 40 % davon als Mehrwegverpackung in einem Wiederverwendungssystem einsetzen (Art. 29 Abs. 1). Diese Pflicht gilt nicht für Transportverpackungen in Form von Kartons (Art. 29 Abs. 4 Buchst. d), und Kleinstunternehmen mit höchstens 1 000 kg Verpackung pro Jahr und Mitgliedstaat sind ausgenommen (Art. 29 Abs. 13). Ihr EU-Partner kann Sie dennoch bitten, Paletten oder Kisten auf sein Mehrwegsystem abzustimmen.
Kennzeichnung und Dokumentation
Ab 12. August 2028 (oder 24 Monate nach den Durchführungsrechtsakten, falls später) braucht die Verpackung ein harmonisiertes, piktogrammbasiertes Etikett zur Materialzusammensetzung (Art. 12 Abs. 1). Transportverpackungen sind ausgenommen, E-Commerce-Verpackungen nicht. Vor der Frist hergestellte oder eingeführte Verpackungen dürfen noch drei Jahre verkauft werden (Art. 12 Abs. 12). Irreführende Nachhaltigkeitskennzeichnungen sind verboten (Art. 12 Abs. 8); Umweltaussagen sind nur für Eigenschaften zulässig, die über die Mindestanforderungen hinausgehen (Art. 14).
- Name oder Marke und Postanschrift des Herstellers stehen auf der Verpackung oder im QR-Code (Art. 15 Abs. 6), dazu die Angaben des Importeurs (Art. 18 Abs. 3).
- Der Hersteller führt die Konformitätsbewertung durch und erstellt technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung (Art. 15 Abs. 2, Art. 38, 39, Anhang VII).
- Aufbewahrung: 5 Jahre bei Einweg-, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen (Art. 15 Abs. 3).
EPR beim Direktverkauf an Kunden in der EU
Bei der erweiterten Herstellerverantwortung finanzieren Erzeuger Sammlung und Recycling der Verpackungen, die sie in Verkehr bringen (Art. 45 Abs. 1). Für einen ukrainischen Händler, der Pakete an Kunden in der EU schickt, bedeutet das:
- Registrierung im nationalen Erzeugerregister jedes Mitgliedstaats, in dem Sie verpackte Produkte erstmals bereitstellen (Art. 44 Abs. 2); ohne Registrierung kein Verkauf dort (Art. 44 Abs. 4);
- Bestellung eines Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung per schriftlichem Auftrag in jedem dieser Staaten (Art. 45 Abs. 3);
- Online-Marktplätze müssen vor der Freischaltung Ihre Registrierungsnummer und eine Selbstzertifizierung einholen (Art. 45 Abs. 4); Fulfilment-Dienstleister prüfen ähnlich (Art. 45 Abs. 7–8).
Im Dezember 2025 hat die Kommission vorgeschlagen, die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für in der EU ansässige Erzeuger auszusetzen, die in andere Mitgliedstaaten verkaufen. Im Herbst 2026 läuft das Gesetzgebungsverfahren noch; nach der Position des Europäischen Parlaments bleibt die Pflicht für Erzeuger aus Drittländern bestehen. Prüfen Sie den endgültigen Text.
PFAS und besorgniserregende Stoffe
Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten (Art. 5 Abs. 4). Seit 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn PFAS 25 ppb für eine einzelne PFAS (gezielte Analyse), 250 ppb für die PFAS-Summe oder 50 ppm für PFAS insgesamt einschließlich polymerer PFAS erreichen (Art. 5 Abs. 5). Wer Lebensmittel in Papier- oder Kartonverpackungen exportiert, sollte sich die PFAS-Werte vom Lieferanten bestätigen lassen.
Checkliste für Exporteure und Onlinehändler
- Rolle klären: Lieferung an Importeur, Direktverkauf oder Verpackungslieferant (Art. 3, 16, 18).
- Alle Verpackungen mit Material und Gewicht erfassen: Kartons, Klebeband, Füllmaterial, Beutel, Etiketten.
- Wo möglich auf Monomaterial aus Papier umstellen, damit Komponenten das Recycling nicht stören (Art. 6 Abs. 9).
- Mehrere Kartongrößen nutzen und Leerraum berechnen — Füllmaterial zählt als Leerraum (Art. 24).
- Bei Kunststoffbeuteln und Folien den Rezyklatanteil erfragen (Art. 7).
- Für Lebensmittelverpackungen PFAS- und Schwermetallnachweise einholen (Art. 5).
- Mit dem EU-Partner klären, welche Daten für Dokumentation und Kennzeichnung nötig sind (Art. 12, 15, 18).
- Beim Direktverkauf Registrierung und Bevollmächtigten-Pflicht je Land prüfen (Art. 44, 45).
Häufige Fragen
Gilt die PPWR schon?
Ja, seit 12. August 2026 (Art. 71). Manche Pflichten wie die PFAS-Grenzwerte gelten ab diesem Datum, Recyclingfähigkeit, Minimierung und Leerraum ab 2030 oder später.
Betrifft mich die PPWR, wenn ich über einen Marktplatz verkaufe?
Ja. Ein Verkäufer aus einem Drittland, der verpackte Produkte direkt an Endnutzer in einem Mitgliedstaat bereitstellt, ist „Erzeuger“ im Sinne der EPR (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d), und der Marktplatz muss Ihre Registrierungsdaten einholen (Art. 45 Abs. 4).
Darf ich „PPWR-konform“ oder „Öko-Verpackung“ auf den Karton drucken?
Vorsicht: Irreführende Kennzeichnungen sind verboten (Art. 12 Abs. 8), Umweltaussagen müssen über die Mindestanforderungen hinausgehen und angeben, worauf sie sich beziehen (Art. 14).
Muss ich auf Mehrwegkartons umsteigen?
Für gewöhnliche Kartons nicht: Die 40-%-Mehrwegquote für Transportverpackungen gilt für sie nicht (Art. 29 Abs. 4 Buchst. d).
Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der Information und ist keine Rechtsberatung. Grundlage sind der auf EUR-Lex veröffentlichte Text der Verordnung (EU) 2025/40 und die Seite der Europäischen Kommission zu Verpackungsabfällen. Die Verordnung wird durch delegierte und Durchführungsrechtsakte ergänzt, Änderungen sind bereits vorgeschlagen. Importeure und EU-Partner sollten daher die aktuelle konsolidierte Fassung und die nationalen Vorschriften des Verkaufslandes prüfen.
Sie möchten auf Verpackung aus Papier umstellen — Nassklebeband, Kraftpapier, Waben- und Bubble Paper, Wellpappkartons? Schreiben Sie einem Viskom-Manager, wir stellen ein passendes Set für Ihr Sortiment zusammen. Fällt bei Ihnen viel Altkarton an, lohnt sich ein Blick auf die CushionPack-Kartonschredder, die ihn zu Füllmaterial für Pakete verarbeiten.